Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Considius, Unternehmensberatung
Carregal Ferreira und Reimann GbR
Stand 01. 08. 2020
1. Allgemeines
Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der Considius, Unternehmensberatung Carregal Ferreira und Reimann GbR, im folgenden Considius genannt. Mit Vertragsabschluss erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen verbindlich an. Aufträge werden ausschließlich zu diesen AGB durchgeführt. Andere Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht schriftlich durch die Considius anerkannt wurden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Aufträge mit einem Auftraggeber, ohne dass ein erneuter zusätzlicher Hinweis erforderlich ist. Die aktuelle Version ist auf der Considius Webseite abrufbar.
2. Leistungen
a) Die von der Considius abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen. Ein konkreter Erfolg, insbesondere ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis, wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von der Considius empfohlenen oder mit der Considius abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Considius die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
b) Der konkrete Inhalt und Umfang der von der Considius zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird die Considius den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch die Considius auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
c) Die Considius kann den Auftrag ganz oder teilweise durch sachverständige Mitarbeiter, gewerbliche oder freiberufliche Kooperationspartner durchführen lassen.
d) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Vertrages an seinem Geschäftssitz ein ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses dienliches Arbeiten erlauben.
e) Zur erfolgreichen Auftragsdurchführung ist Voraussetzung, dass der Considius auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und dass wir von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt werden, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.
f) Considius legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist die Considius nicht verpflichtet.
3. Geltungsbereich und Umfang
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt, außer wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung außer Kraft gesetzt und ihre Außerkraftsetzung von uns bestätigt wurde.
b) Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig, sobald sie vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich erteilt worden sind. Sie unterliegen ab dem Moment ihrer Gültigkeit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit vom Auftraggeber angefordert eingesehen werden können.
c) Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber nicht angefordert werden, gelten diese als stillschweigend vereinbart.
4. Auftragsumfang, Vertragsänderungen, Kündigung
a) Der Auftragsumfang wird zwischen dem Auftraggeber und der Considius in Form eines Vertrages vereinbart.
b) Eine etwaige Erweiterung des Beratungsauftrages im Laufe der Beratung durch den Auftraggeber zieht eine Anpassung des vereinbarten Honorars nach sich.
c) Vertragsänderungen und Kündigungen müssen jeweils in Schriftform erfolgen.
d) Wird ein Vertrag vor Beginn seiner Durchführung durch den Auftraggeber gekündigt oder tritt der Auftraggeber aus Gründen, die Considius nicht zu vertreten hat, von dem Vertrag zurück, kann Considius einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 35% der Auftragssumme für die entstanden Aufwendungen verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
e) Wird ein Vertrag nach Beginn seiner Durchführung durch den Auftraggeber gekündigt oder tritt der Auftraggeber aus Gründen, die Considius nicht zu vertreten hat, von dem Vertrag zurück, ist Considius berechtigt, die vereinbarte Vergütung im vollen Umfang zu verlangen.
5. Berichterstattung
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich die Considius über unsere Arbeit Bericht zu erstatten. Am Ende des Auftrages wird das Resultat unserer Arbeit entweder in Form eines schriftlichen Berichtes oder einer Präsentation dem Auftraggeber vorgelegt. Mit dieser Vorlage endet der Auftrag.
6. Schutz des geistigen Eigentums
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von Mitarbeitern und Kooperationspartnern der Considius erstellten Unterlagen unabhängig von der Form nur für Erfüllung des Auftrages Verwendung finden.
b) Berufliche Äußerungen von uns dürfen nicht zu Werbezwecken des Auftraggebers verwendet werde. Ein Verstoß berechtigt die Considius zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
c) Die erstellten Beratungs- und Dienstleistungen sind geistiges Eigentum der Considius. Das Nutzungsrecht daran steht dem Auftraggeber, auch nach Bezahlung des Honorars, lediglich für eigene Zwecke und in dem Auftrag beschriebenen Umfang zu. Die Weitergabe durch den Auftraggeber, sowie jedwede Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadensersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist ein Ausgleich in der Höhe des durch die Weitergabe der Informationen bei uns entstandenen wirtschaftlichen Schadens zu leisten.
7. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
a) Considius ist berechtigt und verpflichtet, uns nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an unserer Leistung zu beseitigen. Considius ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Gewährleistungspflicht umfasst den Zeitraum von 12 Monaten nach Erbringung der Leistung.
b) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von uns zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt 3 Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistungen.
8. Haftung
a) Considius haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von uns vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
b) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden und Folgeschäden haftet die Considius -gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftung ist dabei auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Es werden Vorschläge für Maßnahmen erarbeitet, die vom Auftraggeber ergriffen werden können. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Maßnahmen und ihrer Konsequenzen liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
c) Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von der Considius empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Considius die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
d) Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schaden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Deckungssumme das vertragstypische Risiko abdeckt. Soweit die Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden eintritt, haftet der Auftragnehmer mit eigenen Schadensersatzleistungen, als diese den Honoraranspruch nicht übersteigt. Das in diesem Absatz Genannte gilt auch dann, wenn die Haftung gegenüber einer anderen Person als Auftraggeber begründet sein soll. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen resultierenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
e) Considius haftet nicht für Schäden, die Dritten entstehen.
f) Considius erbringt die Leistungen auf der Grundlage der vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Diese Daten werden lediglich auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr der sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten liegen beim Auftraggeber.
9. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
a) Considius Mitarbeiter und hinzugezogenen Personen verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsbeziehungen.
b) Considius wird Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse unserer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
c) Die Schweigepflicht der Considius Mitarbeiter und beigezogener Personen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
d) Considius ist befugt, uns anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Considius gewährleistet, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sich zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
10. Vergütung
a) Considius hat als Gegenleistung zur Erbringung der Beratungs- und Dienstleistung Anspruch auf Bezahlung eines Honorars durch den Auftraggeber. Die Höhe dieses Honorars wird vor der Auftragserteilung mit dem Auftraggeber vereinbart. Considius hat neben den Honorarforderung Anspruch auf Vergütung von Auslagen, wie z.B. Reisekosten, Übernachtungskosten, Tagesspesen und Nebenkosten.
b) Considius ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für die bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
c) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Honorar zu 50% bei Auftragserteilung, zu 30% während der Bearbeitung des Auftrages und zu 20% nach Abschluss des Auftrages unter Aufrechnung der Auslagen fällig.
d) Wird die Ausführung des Auftrages nach der Auftragserteilung durch den Auftraggeber verhindert, so bleibt der Anspruch durch Considius auf das vereinbarte Honorar bestehen.
e) Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Aufraggeber zu verantworten sind (z.B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen der Considius zu vergüten.
f) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die für uns einen triftigen Grund darstellen, so hat Considus nur Anspruch auf den durch Considius erbrachten bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung die bisher erbrachte Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.
g) Considius kann die Fertigstellung der Leistungen von der vollen Befriedigung der Honoraransprüche abhängig machen. Beanstandungen der Arbeiten der Considius berechtigen nicht zur Zurückhaltung einer der Considius zustehenden Vergütung.
h) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
11. Zahlungsmodalitäten
a) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzüge innerhalb von 5 Werktagen zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird gesondert ausgewiesen. Eine Rechnung gilt auch dann als zugstellt, wenn diese per E-Mail versendet wurde.
b) Beanstandungen einer Rechnung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum in schriftlicher Form an die Considius gerichtet werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Beanstandung in der oben angegebenen Form eingereicht, wird stillschweigendes Einverständnis des Auftraggebers mit der Rechnung und ihrem Inhalt vorausgesetzt.
c) Die Beanstandung einer Rechnung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums.
d) Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszins, mindestens aber 10% der Rechnungssumme.
12. Höhere Gewalt
Ergebnisse höhere Gewalt, die die Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
13. Mediation, Schlichtung, Rechtswahl und Gerichtsstand
a) Für den Auftrag und seine Durchführung gilt deutsches Recht.
b) Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit zunächst miteinander Verhandlungen aufzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
c) Im Falle der Nichteinigung innerhalb von 30 Tagen ist auf Antrag einer Partei ein außergerichtlicher Einigungsversuch im Wege der Mediation nach den Bestimmungen des IHK Mediations-Zentrums der Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern zu unternehmen.
d) Sofern innerhalb von weiteren 60 Tagen keine Einigung im Wege der Mediation erfolgt, kann jede Partei ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK für München und Oberbayern einleiten. Gerichtliche Eilentscheidungen bleiben zulässig.
e) Bei erneuter Nichteinigung bleibt der gerichtliche Weg für die Partien offen. Gerichtsstand ist München.
14. Schlussbestimmungen
a) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen, mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Ziffer 2.b. dieser Bedingungen, zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausgeschlossen.
b) Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.